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Wärmewende in der WEG: Was jetzt zu tun ist

Das Gebäudeenergiegesetz wurde im Juli 2026 durch das Gebäudemodernisierungsgesetz abgelöst. Was das für Ihre Eigentümergemeinschaft bedeutet — und warum sich frühzeitige Planung trotz neuer Wahlfreiheit weiter auszahlt.

8 Min Lesezeit · Dr. Ralf Steinbach · Aktualisiert 24. Juli 2026


Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen — die grundlegende Reform des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG, „Heizungsgesetz"). Für Eigentümergemeinschaften ändert sich damit einiges. Das Wichtigste: Es gibt wieder mehr Wahlfreiheit — aber auch neue, komplexere Förderregeln, die sich in wenigen Jahren automatisch verschlechtern.

Dieser Beitrag ordnet ein, was seit dieser Reform gilt, was sich bei der Förderung zum 21. Juli 2026 bereits geändert hat, und was das für Verwaltungsbeiräte und Eigentümer in der Region Stuttgart, Pforzheim und Karlsruhe praktisch bedeutet.

Vom GEG zum GModG: Was sich ändert

Die bisher zentrale Vorschrift des Heizungsgesetzes — dass jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 % ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen muss — entfällt mit dem GModG. Eigentümerinnen und Eigentümer entscheiden beim Heizungstausch wieder freier: Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybridlösungen — aber grundsätzlich auch neue Gas- und Ölheizungen bleiben zulässig.

An die Stelle der starren Prozent-Regel tritt die sogenannte Biotreppe: Wer ab 2029 eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss schrittweise steigende Anteile klimaneutraler Brennstoffe nutzen — etwa Biomethan oder grünen Wasserstoff. Bis 2045 sollen Heizungen vollständig klimaneutral betrieben werden. Unverändert bleibt: Eine funktionierende Heizung muss nicht ausgetauscht werden. Die neuen Regeln greifen erst, wenn ohnehin eine neue Anlage eingebaut wird — planmäßig oder weil die alte irreparabel ausgefallen ist.


Die zentrale Botschaft für Verwaltungsbeiräte

Mehr formale Wahlfreiheit bedeutet nicht automatisch die wirtschaftlichste Entscheidung. CO₂-Preise steigen, der europäische Emissionshandel für Gebäude (ETS 2) kommt ab 2027 hinzu, und die Biotreppe macht fossile Neuanlagen ab 2029 schrittweise teurer im Betrieb. Gleichzeitig sinkt die Förderung für Wärmepumpen von Halbjahr zu Halbjahr. Wer jetzt plant, sichert sich die aktuell noch höheren Fördersätze — und vermeidet, dass eine Entscheidung im Havariefall unter Zeitdruck und zu schlechteren Konditionen getroffen werden muss.


Die neue Förderung ab 21. Juli 2026

Parallel zur GModG-Reform hat der Bund zum 21. Juli 2026 die Förderbedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) umgestellt. Die Grundstruktur bleibt, einzelne Bausteine wurden spürbar reduziert:

BEG-HEIZUNGSFÖRDERUNG — KONDITIONEN SEIT 21.07.2026 (PROGRAMM 458, KFW)

Baustein

Bis 20.07.2026

Ab 21.07.2026

Grundförderung

30 %

30 % (unverändert)

Klimageschwindigkeitsbonus

20 %

16 % — sinkt ab 1.2.2027 halbjährlich um 4 Pp.

Effizienzbonus / Emissionsminderungszuschlag

bis zu 5 % / 2.500 €

entfällt

Einkommensbonus (Selbstnutzer)

30 % pauschal (bis 40.000 € zvE)

gestaffelt: 40 % / 30 % / 10 % je nach Einkommen, + Familienzuschlag 10.000 € je Kind

Förderhöchstbetrag 1. Wohneinheit

30.000 €

28.000 € — sinkt ab 1.2.2027 halbjährlich um 750 €

Förderhöchstbetrag je weitere WE (2.–6.)

15.000 €

Maximaler Fördersatz gesamt

bis 70 %

bis 70 %, bei geringem Einkommen bis 80 %

Quellen: KfW/BAFA-Förderbedingungen BEG Programm 458 sowie Bundesregierung, Stand Juli 2026. Für Mehrfamilienhäuser gelten gestaffelte Höchstbeträge je Wohneinheit; der Einkommensbonus gilt nur für selbstnutzende Eigentümer und ist bei WEGs individuell je Sondereigentum zu prüfen.

Wichtig für Anträge, die bereits laufen

Anträge mit gültiger Bestätigung (BzA), die bis zum 20. Juli 2026 eingereicht oder bewilligt wurden, werden zu den alten, günstigeren Konditionen bearbeitet und ausgezahlt. Ein bereits erteilter Zuwendungsbescheid bleibt von der Reform unberührt.

Was das für Ihre WEG bedeutet

Für Eigentümergemeinschaften in Großstädten wie Stuttgart und Karlsruhe ist zusätzlich die kommunale Wärmeplanung relevant: Kommunen über 100.000 Einwohner müssen bis Mitte 2026 festlegen, in welchen Gebieten ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich sein wird. Das beeinflusst, ob eine Einzellösung wie eine Wärmepumpe oder ein Fernwärmeanschluss die wirtschaftlichere Option ist — und das lässt sich nur objektbezogen beurteilen.

  • Zustand und Alter der bestehenden Heizungsanlage realistisch einschätzen — nicht erst beim Ausfall
  • Prüfen, ob und wann eine kommunale Wärmeplanung für Ihren Standort vorliegt oder zu erwarten ist
  • Förderfähigkeit und Antragsfristen vor Maßnahmenbeginn klären — die Förderung sinkt planmäßig weiter
  • Technische Optionen (Wärmepumpe, Hybrid, Fernwärme, Biomasse) objekt- und kostenscharf vergleichen lassen
  • Entscheidung in der Eigentümerversammlung rechtssicher vorbereiten und dokumentieren

Unser Beitrag als Verwaltung

Wir behalten die GModG- und BEG-Entwicklung laufend im Blick, prüfen für jede von uns betreute WEG frühzeitig, wann eine Heizungsentscheidung ansteht, und koordinieren Energieberatung, Fördermittelantrag und Handwerkerausschreibung aus einer Hand — damit Ihre WEG plant, statt zu reagieren.



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